Friedhofangelegenheiten

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Öffnungszeiten der Friedhöfe

  • in den Monaten April bis Oktober von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr
  • in den Monaten November bis März von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Neue  Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe des Evangelischen Kirchspiels Bischleben

Der Gemeindekirchenrat des Evangelischen Kirchspiels Bischleben hat aufgrund von § 44 Absatz 1 des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20, November 2020 (ABL EKM 2020 S. 228), in seiner Sitzung am 8. Dezember 2022 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Ruhefristen

Für die Friedhöfe in Bischleben und Möbisburg gelten folgende Ruhefristen:

1. für Erdbestattungen 20 Jahre,

2. für Urnenbestattungen 20 Jahre,

§ 2 Gebühren

(1)        Die in dieser Gebührensatzung mit einer Gebühr belegten Leistungen sind ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten.

(2)        Tarife:

1.         Grabberechtigungsgebühren                                                                         Euro

Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend der Zuordnung im

Gesamtplan jeweils pro Jahr der Nutzung

 

1.1       Erdwahlgrabstätten, je Grabstelle                                                                  40 €

(ein Sarg und bis zu vier Urnen)

 

1.2       Urnenwahlgrabstätten                                                                                   30 €

 

1.3       Urnenreihengrabstätten                                                                                 45 €

Grabstelle in Urnengemeinschaftsgrabstätten auf die Dauer der Ruhezeit einschließlich Anlage, Gestaltung, Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger pro Jahr.

Die Namensnennung wird durch den Friedhofsträger in Auftrag gegeben.

Die Kosten für die Namensnennung werden nach Ausführung ohne Aufschlag an den Nutzungsberechtigten weiter berechnet.

1.4       Reservierungen/Verlängerungen

1.4.1     Reservierung

Wird ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ohne zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung vergeben (§ 22 Absatz 5 FriedhG), wird ab dem Zeitpunkt der Nutzungsrechtsvergabe die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen 1.1 und 1.2 erhoben.

1.4.1 Verlängerung

Ist bei Bestattungen auf einer Erd- oder Urnenwahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, zur Einhaltung der Ruhefrist die Verlängerung des Nutzungsrechtes erforderlich, wird für die Verlängerungszeiträume, die ganze abgeschlossene Jahre umfassen, die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1, und 1.2 sowie für Verlängerungszeiträume, die weniger als ganze Jahre umfassen, für jeden abgeschlossenen Monat ein Zwölftel der jährlichen Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1 und 1.2 erhoben.1

2. Friedhofsunterhaltungsgebühren

(je Jahr und je Grabstelle, für die ein Nutzungsrecht besteht)                                          35 €

§ 3 Gewerbliche Leistungen

Für nicht in dieser Gebührenordnung aufgeführte Leistungen gewerblicher Art (z.B. Gießen, Sauberhalten, Bepflanzung, gärtnerische Arbeit) richtet sich das Entgelt nach einer besonderen Entgeltordnung bzw. dem Angebot der Friedhofsverwaltung.

§ 4 Inkrafttreten

Die vorstehende Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung, jedoch nicht vor dem 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft die Gebührensatzung vom 01.04.2012. Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.

Bankverbindung für Friedhofsgebühren

Kreiskirchenamt Erfurt

IBAN: DE65 3506 0190 1565 6090 99

 

BIC: GENODED1DKD

 

Verwendungszweck unbedingt angeben!

Für Kirchspiel Bischleben: RT 343 - Grab

Für Kirchspiel Egstedt: RT 319 - Grab

 

Friedhof Bischleben

Friedhof Möbisburg

Friedhof Egstedt

Friedhof Bechstedt-Wagd

Friedhof Kirchheim

Friedhof Werningesleben