Am Dienstag, 21.01.2025 um 16 Uhr, im Pfarrhaus Bischleben, einfach vorbei kommen
oder sich zuvor bei Pfarrer Mathias Kaiser melden.
0157/39674784
mathias.kaiser@ekmd.de
Der Gemeindekirchenrat des Evangelischen Kirchspiels Bischleben hat aufgrund von § 44 Absatz 1 des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20, November 2020 (ABL EKM 2020 S. 228), in seiner Sitzung am 8. Dezember 2022 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Ruhefristen
Für die Friedhöfe in Bischleben und Möbisburg gelten folgende Ruhefristen:
1. für Erdbestattungen 20 Jahre,
2. für Urnenbestattungen 20 Jahre,
§ 2 Gebühren
(1) Die in dieser Gebührensatzung mit einer Gebühr belegten Leistungen sind ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten.
(2) Tarife:
1. Grabberechtigungsgebühren Euro
Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend der Zuordnung im
Gesamtplan jeweils pro Jahr der Nutzung
1.1 Erdwahlgrabstätten, je Grabstelle 40 €
(ein Sarg und bis zu vier Urnen)
1.2 Urnenwahlgrabstätten 30 €
1.3 Urnenreihengrabstätten 45 €
Grabstelle in Urnengemeinschaftsgrabstätten auf die Dauer der Ruhezeit einschließlich Anlage, Gestaltung, Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger pro Jahr.
Die Namensnennung wird durch den Friedhofsträger in Auftrag gegeben.
Die Kosten für die Namensnennung werden nach Ausführung ohne Aufschlag an den Nutzungsberechtigten weiter berechnet.
1.4 Reservierungen/Verlängerungen
1.4.1 Reservierung
Wird ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ohne zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung vergeben (§ 22 Absatz 5 FriedhG), wird ab dem Zeitpunkt der Nutzungsrechtsvergabe die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen 1.1 und 1.2 erhoben.
1.4.1 Verlängerung
Ist bei Bestattungen auf einer Erd- oder Urnenwahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, zur Einhaltung der Ruhefrist die Verlängerung des Nutzungsrechtes erforderlich, wird für die Verlängerungszeiträume, die ganze abgeschlossene Jahre umfassen, die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1, und 1.2 sowie für Verlängerungszeiträume, die weniger als ganze Jahre umfassen, für jeden abgeschlossenen Monat ein Zwölftel der jährlichen Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1 und 1.2 erhoben.1
2. Friedhofsunterhaltungsgebühren
(je Jahr und je Grabstelle, für die ein Nutzungsrecht besteht) 35 €
§ 3 Gewerbliche Leistungen
Für nicht in dieser Gebührenordnung aufgeführte Leistungen gewerblicher Art (z.B. Gießen, Sauberhalten, Bepflanzung, gärtnerische Arbeit) richtet sich das Entgelt nach einer besonderen Entgeltordnung bzw. dem Angebot der Friedhofsverwaltung.
§ 4 Inkrafttreten
Die vorstehende Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung, jedoch nicht vor dem 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft die Gebührensatzung vom 01.04.2012. Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.
Kreiskirchenamt Erfurt
IBAN: DE65 3506 0190 1565 6090 99
BIC: GENODED1DKD
Verwendungszweck unbedingt angeben!
Für Kirchspiel Bischleben: RT 343 - Grab Nr.
Für Kirchspiel Egstedt: RT 319 - Grab Nr.